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Sail away Die Königinnen der Meere die Star Flyer, ihr baugleiches Schwesterschiff Star Clipper und die Royal Clipper, das größte Segelschiff der Welt, bieten Ihnen ein einmaliges Urlaubserlebnis, verbinden sie doch die Romantik einer längst vergangenen Zeit mit höchster Sicherheit und modernem Komfort. Wer sich für eine Reise auf einem dieser drei Großsegler entscheidet, erwartet zu Recht eine optimale Planung seines Urlaubs. Denn es geht ja nicht nur um die einfache Buchung einer Kreuzfahrt, sondern damit verbunden ist die Klärung vieler, oft scheinbar nebensächlicher Details, die jedoch für den Erfolg einer solchen Traumreise von großer Bedeutung sind. Liebe zum Detail Dies beginnt bei der Auswahl der Flüge und setzt sich bei der Planung von Vor- und Nachprogrammen fort. Star Clippers Kreuzfahrten Deutschland mit Sitz in Hannover-Langenhagen hat sich vom ersten Tag seines nunmehr über zehnjährigen Bestehens einer Unternehmensphilosophie verschrieben, die die Bedürfnisse und Wünsche des Kunden in den Mittelpunkt allen Handelns stellt. So verfügen die vier Damen des Star Clippers - Verkaufsteams allesamt über eine exzellente Produktkenntnis und kennen alle drei Großsegler aus eigener Anschauung. Ideale Voraussetzungen für eine kompetente Beratung, wenn es zum Beispiel um die Wahl einer Kabine oder um Hinweise für die Wahl der Reisegarderobe geht und Unsicherheiten ausgeräumt werden müssen, ob Abendkleid und Smoking tatsächlich zu Hause bleiben können. Zudem hat Star Clippers Kreuzfahrten Deutschland eigenständige Vor- und Nachprogramme speziell für seine Gäste aus dem deutschsprachigen Raum aufgelegt, so dass eine ein- oder zweiwöchige Kreuzfahrt auf jedem der drei Großsegler problemlos mit einem Hotelaufenthalt kombiniert werden kann. So erhalten die Kunden von Star Clippers Kreuzfahrten Deutschland alle hochwertigen Leistungen aus einer Hand: Flug, Hotel, die Kreuzfahrt auf der ROYAL CLIPPER, der STAR FLYER oder der STAR CLIPPER und umfassende Versicherungspakete. Doch was wäre eine solche am Kunden orientierte Unternehmensphilosophie, wenn sie nicht Tag für Tag, Beratungsgespräch für Beratungsgespräch gelebt würde? Ohne Begeisterung für das Produkt geht es nicht und genau diese Begeisterung ist es, mit der das Star Clippers - Verkaufsteam an die Arbeit geht. Man kennt die drei Großsegler und ist überzeugt von ihnen und dem einmaligen Urlaubserlebnis, das sie bieten. Bianca Dreske, Kerstin Elbe, Anke Heier und Ingrid Kubitza freuen sich auf Ihren Anruf, wenn es um die Buchung einer Reise oder um die Beantwortung von Fragen geht
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Ausführliche Reisebedingungen der Star Clippers Kreuzfahrten GmbH Die nachstehenden Reisebedingungen gelten für alle Kreuzfahrten und sonstigen Veranstaltungen, die STAR CLIPPERS KREUZFAHRTEN GmbH, Hannover als Reiseveranstalter anbietet. 1. Anmeldung, Reisebestätigung 1.1 Mit der Anmeldung bietet der Reisende den Abschluß des Reisevertrages gegenüber dem Reiseveranstalter verbindlich an. Dies kann schriftlich, mündlich oder telefonisch geschehen. Der Reisevertrag kommt zustande, wenn der Reiseveranstalter die Buchung und den Preis der Reise gegenüber dem Reisenden oder dem für ihn anmeldenden Reisebüro schriftlich bestätigt (Reisebestätigung). 1.2 Ein Reisender, der außer sich selbst auch andere Reiseteilnehmer anmeldet, haftet neben diesen anderen, sofern er ausdrücklich und gesondert erklärt, für die vertraglichen Verpflichtungen aller von ihm angemeldeten Personen ein zustehen. 1.3 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so ist der Reiseveranstalter an dieses neue Angebot 10 Tage gebunden. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb dieser Frist die Annahme erklärt. 2. Zahlung 2.1 Bei Vertragsabschluß ist eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zu leisten. Zur Absicherung der Gelder des Reisenden hat STAR CLIPPERS KREUZFAHRTEN GmbH sein Insolvenzrisiko bei R+V Allgemeine Versicherung AG abgesichert. Der Sicherungsschein, der den direkten Anspruch des Reisenden gegen R+V Allgemeine Versicherungs AG im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Reiseveranstalters nachweist, wird zusammen mit der Reisebestätigung ausgehändigt. Die Restzahlung des Reisepreises ist in der Regel vier Wochen vor Reiseantritt fällig, wenn feststeht, dass die Reise wie gebucht durchgeführt wird. Die Zusendung der Reiseunterlagen erfolgt mit Eingang der vollständigen Zahlung auf dem Konto von STAR CLIPPERS KREUZFAHRTEN GmbH. 2.2 Wenn bei kurzfristiger Buchung die Zahlung des Reisepreises erst wenige Tage vor Reisebeginn erfolgt, hält der Reisende bei Reiseantritt den bankbestätigten Einzahlungsbeleg zur Vorlage bereit. 2.3 Wird der Reisepreis bis zum Reiseantritt nicht vollständig bezahlt oder kann die erfolgte Zahlung mangels Zahlungseingang auf dem Konto des Veranstalters von dem Reisenden durch geeignete Belege nicht bewiesen werden, wird der Vertrag aufgelöst. Der Veranstalter kann als Entschädigung die Zahlung der entsprechenden Rücktrittsentgelte gem. Ziffer 6.1 verlangen, es sei denn, daß zu diesem Zeitpunkt bereits ein erheblicher Reisemangel vorliegt. 3. Leistungen, Preise 3.1 Welche Leistungen und Preise vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen in unserem Prospekt, so wie sie Vertragsgrundlage geworden sind und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluß eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird. 3.2 Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigem, wichtigen Grunde nicht in Anspruch, steht dem Veranstalter gleichwohl der volle Reisepreis zu. Nachweislich ersparte Aufwendungen des Veranstalters werden in Abzug gebracht. Der Reiseveranstalter wird sich bei den Leistungsträgern um eine Erstattung von ersparten Aufwendungen bemühen. Er ist berechtigt, 20% des erstatteten Betrages als Ausgleich für seine Mühen und Kosten einzubehalten. 4. Paß-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften 4.1 Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Abgabe deren Buchungserklärung sowie über eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. 4.2 Der Reisende hat alle Gesetze, Verordnungen, Anordnungen oder Reisebestimmungen der Länder und Häfen, die von der Reise berührt werden, sowie die vertraglichen Regeln und Anweisungen durch den Reiseveranstalter und seine Beauftragten zu beachten. Der Reisende haftet für alle Folgen und Schäden, auch Strafen, Bußen und Auslagen, die zu zahlen oder zu hinterlegen sind, sofern der Reisende solche Vorschriften oder Anweisungen verletzt. 5. Leistungs- und Preisänderungen 5.1 Es kann sich als notwendig erweisen, einzelne Reiseleistungen, z.B. Fahrtrouten oder den Reisepreis, auch nach Vertragsabschluß zu ändern. 5.2 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die danach geänderte Leistung tritt an die Stelle der ursprünglich geschuldeten Vertragsleistung. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Tritt der Reisende eine Reise an, nachdem er vom Veranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts dieser Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Änderung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer nachträglichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters geltend zu machen. 5.3 Über notwendige Änderungen der Fahrzeiten und/oder der Reiserouten, etwa aus Sicherheits- oder Witterungsgründen, entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. 6. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung, Ersatzperson 6.1 Vor Reiseantritt kann der Reisende jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Dies sollte aus Gründen der Beweissicherung grundsätzlich schriftlich erklärt werden. Die Rücktrittserklärung wird wirksam mit Eingang beim Reiseveranstalter. Tritt der Reisende zurück oder tritt er die Reise aus Gründen (mit Ausnahme der in Ziffer 9 geregelten Fällen Höherer Gewalt) nicht an, die vom Reiseveranstalter nicht zu vertreten sind, verliert der Veranstalter den Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Reisepreises, kann jedoch eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung zu berücksichtigen. Es bleibt dem Reisenden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder dem Nichtantritt der Reise keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die vom Veranstalter in der nachstehenden Pauschale ausgewiesenen oder die tatsächlich abgerechneten Kosten. Rücktrittsentgelte sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Hafen oder Abreiseort einfindet, oder wenn die Reise wegen Fehlens von Reisedokumenten (wie z.B. Pass oder notwendige Visa) nicht angetreten wird. Der Reiseveranstalter pauschaliert seinen Ersatzanspruch nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vereinbarten Reisebeginn wie folgt: Bis zum 60. Tag vor Reiseantritt: 20% des Reisepreises; ab 59. bis 30. Tag vor Reiseantritt: 25 % des Reisepreises ab 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 50% des Reisepreises ab 14. Tag vor Reiseantritt; 90 % des Reisepreises; ab dem Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 100% des Reisepreises. Alternativ kann der Reiseveranstalter vom Reisenden anstatt der Pauschale die tatsächlich entstanden Kosten verlangen. 6.2 Umbuchungen sind nur bis zum 60. Tag vor Reisebeginn gegen Zahlung einer Umbuchungs-pauschale von Euro 50,- pro Person möglich. Als Umbuchungen gelten vor allem Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reisezieles, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderung. Umbuchungen ab dem 59. Tag vor Reiseantritt können grundsätzlich nur nach Reiserücktritt gem. Ziffer 6.1 mit nachfolgender Neuanmeldung vorgenommen werden. 6.3 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner eine andere Person an der Reise teilnimmt. Die entsprechende Mitteilung ist an den Reiseveranstalter zu richten. Dieser kann dem Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine Ersatzperson an die Stelle des angemeldeten Reisenden, wird für dadurch entstehende Mehrkosten ein Bearbeitungsentgelt von Euro 50,- pro Person erhoben. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Widerspricht der Veranstalter der Teilnahme der Ersatzperson aus berechtigtem Grund und tritt der ursprünglich gemeldete Reisende die Reise nicht an, kommen die obigen Rücktrittsbedingungen (Ziffer 6.1) zur Anwendung. 6.4 Bearbeitungs-, Rücktritts- und Umbuchungsentgelte sind sofort fällig. 6.5 Alle vorgenannten Bedingungen gelten entsprechend auch bei Rücktritt oder Umbuchung von vom Veranstalter erbrachter Teilleistungen, wie z.B. Stornierung von An- und Abreisearrangements usw. Die genannten Prozentsätze beziehen sich in einem solchen Fall auf den Preis der jeweiligen Teilleistung. 7. Reiserücktrittskosten-Versicherung Über einen vom Veranstalter abgeschlossenen Versicherungsvertrag ist der Reisende beim Reiserücktritt aus wichtigem Grund gegen die unter Ziffer 6.1 genannten Rücktrittskosten abgesichert wie folgt: Bei Schiffsreisen inkl. Flug/Hotelprogramm ist eine Reiserücktrittskosten-Versicherung der Europäischen Reiseversicherung AG im Reisepreis enthalten, wenn diese Leistungen über Star Clippers Kreuzfahrten GmbH Langenhagen gebucht werden. Sollten Sie demgegenüber nur die Schiffspassage (nur Fahrt ab/bis Hafen) gebucht haben, ist der Veranstalter gern bereit, die Reiserücktrittskosten-Versicherung für Sie abzuschließen. Die entsprechenden Aufwendungen werden dann zuzüglich zum Reisepreis berechnet. Die Allgemeinen Bedingungen für die Reiserücktrittskosten-Versicherung (ABRV) liegen bei den Buchungsstellen zur Einsichtnahme aus. Der Reisende erhält mit der Buchungsbestätigung einen Versicherungsausweis, der über weitere Einzelheiten informiert. Im Versicherungsfall ist der Versicherte verpflichtet, die Europäische Reiseversicherung AG, Vogelweidestraße 5, 81667 München, unverzüglich zu benachrichtigen und gleichzeitig das Arrangement bei der Buchungsstelle zu stornieren. 8.Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter 8.1 Rücktritt Der Reiseveranstalter kann bis 4 Wochen vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten, wenn eine im Katalog für die gebuchte und bestätigte Reise angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Die Rücktrittserklärung wird dem Reisenden unverzüglich zugeleitet. Im Falle des Rücktritts nach dieser Ziffer ist der Reisende berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Programm anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich dem Veranstalter gegenüber geltend zu machen. Sofern der Reisende von seinen Rechten keinen Gebrauch macht, erhält er den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. 8.2 Kündigung Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag kündigen, wenn er vor Beginn der Reise von wichtigen, in der Person des Reisenden liegenden Gründen Kenntnis erlangt, die eine nachhaltige Störung der Reise erwarten lassen oder wenn nach Reisebeginn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Reiseveranstalter vom Reisenden nachhaltig gestört wird oder sich der Reisende in solchem Maße vertragswidrig verhält, daß dem Veranstalter die Durchführung des Reisevertrages nicht zugemutet werden kann. Der Veranstalter behält den Anspruch auf den Reisepreis, muß sich jedoch den Wert nachweislich ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erhalten hat, einschließlich eventueller Erstattungen durch Leistungsträger. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. 9. Außergewöhnliche Umstände/Höhere Gewalt Wird die Durchführung der Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbarer und nicht zu vertretenden außergewöhnlicher Umstände erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, wie z. B. durch Krieg, Streik, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (wie z.B. Beschlagnahme von Unterkünften oder Transportmitteln), Embargos, Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörungen von Unterkunftsstätten oder andere Vorfälle, die in ihrer Auswirkung den vorgenannten Beispielen gleichkommen (Höhere Gewalt), so kann sowohl der Veranstalter als auch der Reisende den Reisevertrag kündigen. Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, wird der Veranstalter die infolge der Vertragsaufhebung notwendigen Maßnahmen treffen und für die Rückbeförderung des Reisenden sorgen, sofern diese im Vertrag vereinbart ist und nicht Höhere Gewalt entgegensteht. Der Reiseveranstalter zahlt den eingezahlten Reisepreis zurück, kann jedoch für die bereits erbrachten oder bis zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Mehrkosten der Rückbeförderung und/oder sonst notwendiger Maßnahmen tragen die Parteien des Reisevertrages je zur Hälfte, darüber hinausgehende Mehrkosten hat der Reisende allein zu tragen. Im Falle der Kündigung durch den Reiseveranstalter stehen dem Reisenden außerdem die Rechte aus Ziffer 8.1 zu. 10. Haftung des Reiseveranstalters 10.1 Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für: 1. die gewissenhafte Reisevorbereitung; 2. die sorgfältige Auswahl und die Überwachung der Leistungsträger; 3. die Richtigkeit der Beschreibung aller den in Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Ziffer 3 vor Vertragsabschluß eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Angaben in Hotel- oder Schiffsprospekten; 4. die ordnungsgemäße Erbringungen der vereinbarten Reiseleistungen. 10.2 Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen. 11. Gewährleistung/Haftung Dem Reisenden stehen die Rechte aus dem Reisevertragsgesetz zu, die zum besseren Verständnis verkürzt mit eigenen Worten wiedergegeben werden: 11.1 Abhilfe Ist eine Reiseleistung nicht vertragsgemäß oder mangelhaft, kann der Reisende Abhilfe verlangen. Dieser Anspruch kann verweigert werden, wenn die Abhilfe einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde. Das Gleiche gilt, wenn sich ein Mangel nicht beseitigen lässt. Der Veranstalter kann Abhilfe dadurch schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Hilft der Veranstalter einem zu Recht gerügten Reisemangel innerhalb einer vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist nicht ab, kann dieser selbst Abhilfe schaffen. 11.2 Minderung des Reisepreises Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende nach Rückkehr von der Reise eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). 11.3 Kündigung Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb angemessener Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende entsprechend den Bestimmungen des Reisevertragsrechts den Reisevertrag kündigen. Dies sollte im eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen durch schriftliche Erklärung erfolgen. Entsprechendes gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, für den Veranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer angemessenen Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von dem Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. 11.4 Schadenersatz Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat. Er kann Schadenersatz auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist. 12. Beschränkung der Haftung 12.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 12.2 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen. 12.3 Kommt bei Schiffspassagen dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung nach den Vorschriften des HGB und des Binnenschifffahrtsgesetzes. 12.4 Sofern der Reiseveranstalter bei der Luftbeförderung vertraglicher Luftfrachtführer ist, haftet er ggf. neben dem ausführenden Luftfrachtführer gemäß den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes i.V.m. dem internationalen Übereinkommen von Montreal. Dieses Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung so wie für Verlust und Beschädigung von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen. 12.5 Der Reiseveranstalter übernimmt keine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von Dokumenten, Wertgegenständen und Geld, sofern der Reisende eine Möglichkeit, diese in besondere Verwahrung z.B. in die des Zahlmeisters des Schiffes zu geben, nicht nutzt. 13. Mitwirkungspflicht des Reisenden Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ist der Reisende gehalten, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen mitzuwirken, um diese zu beheben oder einen drohenden Schaden zu vermeiden oder gering zu halten. Beanstandungen hat der Reisende der Reise- oder Kreuzfahrtleitung oder dem Reiseveranstalter unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Ist die Reiseleitung nicht erreichbar, wendet er sich an den Leistungsträger (Transferunternehmen, Hotelier, Schiffsleitung) oder an STAR CLIPPERS KREUZFAHRTEN GmbH bzw. an deren Kontaktadresse. Die Reiseleitung ist gehalten, soweit möglich, für Abhilfe zu sorgen. Kommt der Reisende dieser Mitwirkungsverpflichtung schuldhaft nicht nach, stehen ihm insoweit Ansprüche gegen den Veranstalter nicht zu. Der Reisende hat Schäden jeglicher Art oder den Verlust von Reisegepäck unverzüglich der Reise- oder Kreuzfahrtleitung mitzuteilen. Die jeweils Angesprochenen sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen. Sie dürfen lediglich bestätigen, die Beanstandung des Reisenden entgegengenommen zu haben. Der Reisende hat sein Gepäck leserlich mit seinem Namen, seiner Kabinennummer und dem Abfahrtsdatum unter Verwendung der vom Veranstalter gelieferten Anhänger zu versehen. Bei unzureichender Kennzeichnung des Reisegepäcks ist der Veranstalter für Verluste, Verwechslungen oder fehlerhaftes Ein- und Ausladen nicht verantwortlich. Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Anreisen mit dem Flugzeug sind unverzüglich mittels Schadensanzeige (P. I. R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich der Reiseleitung des Veranstalters anzuzeigen. Andernfalls ist mit der Zurückweisung von Erstattungsforderungen zu rechnen. 14. Ausschluß von Ansprüchen, Verjährung, Abtretungsverbot 14.1 Vertragliche Ansprüche gegen den Veranstalter wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise sind innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise ggü. dem Reiseveranstalter STAR CLIPPERS KREUZFAHRTEN GmbH geltend zu machen. Nach Ablauf der Monatsfrist können Ansprüche nur noch geltend gemacht werden, wenn der Reisende ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. 14.2 Die vertraglichen Ansprüche des Reisenden aus dem Reisevertrag verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt einen Tag nach dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 14.3 Forderungsabtretung ohne ausdrückliche Zustimmung des Reiseveranstalters ist ausgeschlossen. 15. Allgemeine Bestimmungen 15.1 Gerichtsstand für Klagen gegen den Reiseveranstalter ist Hannover. Für Klagen des Veranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden ausschlaggebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, gegen Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder deren gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist ebenfalls der Sitz des Reiseveranstalters als Gerichtsstand maßgeblich. 15.2 Leistungsvereinbarungen über die Katalogbeschreibung und den Inhalt der Reisebestätigung hinaus bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 15.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Reisebedingungen ungültig sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. 16. Empfehlung Der "Rundum Sorglos-Reiseschutz" der Europäischen Reiseversicherung AG bietet umfassenden Versicherungsschutz und garantiert Soforthilfe bei Unfall und Krankheit. Lassen Sie sich in Ihrem Reisebüro oder von Ihrem Reiseveranstalter beraten. Reiserücktrittskostenversicherungen siehe Ziffer 7.
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