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Color Line Eine der führenden europäischen Fährschiff-Reedereien Color Line ist die größte Fährschiffreederei Norwegens und eine der führenden Passagierschiff-Reedereien in Europa. Der Hauptsitz befindet sich in Oslo. Weitere Büros betreibt das Unternehmen in Norwegen in den Hafenorten Larvik, Sandefjord und Kristiansand. Auslandsbüros unterhält die Reederei in Dänemark, Schweden und Deutschland, wo die Color Line GmbH in Kiel den deutschsprachigen Markt betreut. Die größte Fährschiffreederei Norwegens. Color Line verfügt über zehn Fährschiffe, die auf sieben Routen eingesetzt werden. Color Line entstand 1990 durch die Fusion vorher selbständiger Reedereien und ist seitdem durch Zukauf von Mitbewerbern ständig gewachsen und heute die größte Fährschiffreederei Norwegens. In Color Line gingen die Reedereien Jahre Line, Fred. Olsen Lines, Norway Line und Larvik Line auf. Color Line AS ist heute eine hundertprozentige Tochter der Holding Color Group ASA, alleiniger Inhaber ist Olav Nils Sunde. Eine weitere Tochtergesellschaft ist die Hotel Skagen AS, die als Hotelbetreiber fungiert. Der deutsche Markt 2006 reisten rund 4,3 Millionen Gäste mit Color Line. Davon waren mehr als eine halbe Million Deutsche (583.043), die somit nach den Norwegern die zweitgrößte Gruppe an Reisenden stellen. Für den deutschen Markt sind vor allem die Strecken Kiel-Oslo (318.625 deutsche Gäste in 2006) und Hirtshals-Kristiansand (164.060 deutsche Gäste in 2006) von Bedeutung. Kiel-Oslo Seit Inbetriebnahme der Route Kiel-Oslo im Jahr 1961 wuchs das Passagieraufkommen auf der einzigen Direktverbindung zwischen Deutschland und Norwegen von 54.212 Gästen auf 799.231 Gäste im Jahr 2006. Insgesamt reisten seit der Eröffnung über 13,6 Millionen Gäste auf der Route Kiel-Oslo. Damit hat sich die einzige Direktverbindung zwischen Deutschland und Norwegen zu einer der wichtigsten Seerouten Nordeuropas entwickelt. Mit der rund 305 Millionen Euro teuren M/S Color Fantasy stellte Color Line am 10. Dezember 2004 das größte Kreuzfahrtschiff der Welt mit Autodeck auf der Strecke Kiel-Oslo in Dienst und eröffnete eine neue Qualitätsdimension im Kurzkreuzfahrtensegment. Am 27. Mai 2005 gab die Reederei den Bau eines Schwesterschiffes in Auftrag. Die M/S Color Magic soll im letzten Quartal 2007 in Dienst gehen. Schiffsreisen und Norwegen-Urlaub Fahrpläne und Kurzreisen nach Oslo sind in einem Jahreskatalog zusammengefasst. Neben der reinen Überfahrt und den Kurzreisen bietet Color Line auch Pauschalreisen nach Norwegen zu jeder Jahreszeit an. Vom romantischen Hüttenurlaub im Schnee bis zur großen Rundreise durch das Fjordland im Sommer, vom Wintersport bis zum Wanderurlaub - bei Color Line kann man die ganze Vielfalt Norwegens buchen.
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Reisebedingungen Pauschalprogramm Bitte beachten Sie diese Reisebedingungen, welche die §§ 651a bis m. BGB sowie die §§ 4 - 11 BGB-InfoV ergänzen und Ihnen vor der Buchung als Bestandteil des Kataloges/Angebotes vollständig übermittelt worden sind, denn mit Ihrer Buchung erkennen Sie diese in ihrer Gesamtheit verbindlich an. 1. ANMELDUNG UND REISEBESTÄTIGUNG 1.1 Mit der Reiseanmeldung bietet der Reisende Color Line (CL) den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Für CL wird der Reisevertrag verbindlich, wenn CL dem Reisenden direkt per Telefon, SMS, E-mail oder Post bzw. durch das Reisebüro die Buchung und den Preis der Reise schriftlich bestätigt. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird CL wie beschrieben bzw. das Reisebüro dem Kunden die Reisebestätigung des Veranstalters aushändigen, welche alle wesentlichen Angaben über die gebuchte Reiseleistung und den Sicherungsschein enthält. 1.2 Für die vertraglichen Verpflichtungen aller in der Anmeldung aufgeführten Personen steht der Anmelder ein, sofern er das ausdrücklich und gesondert erklärt. Er haf-tet neben den anderen von ihm angemeldeten Reisenden. 1.3 Enthält die Reisebestätigung Abweichungen von der Anmeldung, weist CL ausdrücklich darauf hin. An dieses neue Angebot ist CL 10 Tage gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn er vom Reisen-den innerhalb dieser Frist anerkannt wird. 1.4 Vormerkungen sind Anmeldungen für noch nicht ausgeschriebene Reisen der nächsten Saison. Sie werden nach Verfügbarkeit in Festbuchungen umgewandelt, sobald der Katalog für die betreffende Saison erschienen ist. Vertragsgrundlage wird der für den Reisezeitpunkt bzw. die betreffende Saison gültige Katalog. 2. BEZAHLUNG 2.1. Zur Absicherung der Kundengelder hat Color Line das Insolvenzrisiko bei einer Insolvenzversicherung abgesichert. 2.2. Bei Vertragsschluss leistet der Reisende gegen Aushändigung der Bestätigung inkl. Sicherungsschein eine Anzahlung von 15% des Reisepreises. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. 2.3 Falls die Anzahlung nicht vertragsgemäß gezahlt wird, kann CL nach Mahnung und Fristsetzung den Vertrag unter Anwendung der Stornopauschalen kündigen. 2.4 Bei Buchungen, die ab dem 28. Tag vor Reisebeginn (kurzfristige Buchungen) getätigt werden, ist der volle Reisepreis sofort fällig. 2.5 Hinsichtlich der Bezahlung bzgl. der reinen Beförderung siehe Beförderungsbedingungen. 2.6. Der Sicherungsschein ist der Bestätigung beigefügt, so dass der restliche Reisepreis fällig wird, wenn feststeht, dass die Reise wie gebucht durchgeführt wird und die Reiseunterlagen bereitliegen. 2.7. Die Beträge für Anzahlung und Schlusszahlung und gegebenenfalls Stornierung ergeben sich aus der Bestätigung. 2.8. Wenn bis zum Reiseantritt der Reisepreis nicht vollständig bezahlt ist, wird der Vertrag nach Mahnung und Fristsetzung aufgelöst. CL kann als Entschädigung Rücktrittsgebühren gemäß der angegebenen Stornopauschalen verlangen, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt. 2.9. Der Reisende sollte beachten, dass die Unterlagen erst nach vollständigem Zahlungseingang bei CL versandt bzw. ausgehändigt werden. Sollten Ihnen die Reiseunterlagen nicht bis spätestens 7 Tage vor Reiseantritt zugegangen sein, wenden Sie sich bitte umgehend an Ihr Reisebüro bzw. CL. 2.10. Auf Wunsch wird Ihnen zusätzlich zu der Bestätigung eine separate Rechnung oder ein separates Ticket gegen einen Betrag von je € 6,- zugesendet. 3. LEISTUNGEN 3.1 Für die vertraglichen Leistungen im Buchungszeitraum sind grundsätzlich die Leistungsbeschreibung im gültigen Katalog bzw. Flyer oder Internet sowie bei nur Beförderung in den Beförderungsbedingungen und der hierauf jeweils bezugneh-menden Bestätigung maßgebend. 3.2 CL behält sich ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibung zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert. 3.3 Sonderwünsche kann CL nur entgegennehmen, wenn diese als unverbindlich bezeichnet werden. CL bemüht sich, diesen Wünschen nach Sonderleistungen, die nicht im Katalog ausgeschrieben sind, nach Möglichkeit zu entsprechen. Reisebüros sind nicht berechtigt, ohne schriftliche Bestätigung von CL über die Leistungsbe-schreibung hinaus abweichende Zusagen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, soweit sie hierzu nicht gesondert bevollmächtigt sind. 3.4 Pauschalreisen dürfen nicht zur Konstruktion von One-Way Buchungen verwendet bzw. genutzt werden. Nicht genutzte Teilstrecken bei einer Pauschalreise können nicht als One-Way-Ticket genutzt werden und werden auch nicht erstattet. 3.5 Für Angaben in Fremdprospekten wie z.B. von Hotels, Ferienorten usw. kann CL keine Haftung übernehmen, auch wenn diese von CL ausgegeben oder den Reiseunterlagen beigelegt worden sind. 4. LEISTUNGS- UND PREISÄNDERUNGEN 4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit diese unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. 4.2 CL behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern: 4.2.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann CL den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann CL vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. b) In anderen Fällen werden die Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann CL vom Reisenden verlangen. 4.2.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber CL erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. 4.2.3 Bei der Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für CL verteuert hat. 4.2.4 Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für CL nicht vorhersehbar waren. 4.2.5 Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat CL den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Falls Preiserhöhungen 5 % übersteigen oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühr vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn CL in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. 4.3 Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von CL gegen-über CL geltend zu machen. 4.4 Nachträgliche Änderungen der Katalogangebote (hinsichtlich der Berichtigung von Irrtümern oder Rechenfehlern) bleiben bis zur schriftlichen Bestätigung durch CL vorbehalten. Erfolgen sie erst mit der Bestätigung, wird auf Punkt 1.3 dieser Reise-bedingungen verwiesen. 4.5 Bei Schiffsreisen entscheidet über notwendig werdende Änderungen der Fahrt-zeit und/oder der Routen, etwa aus Sicherheits- oder Witterungsgründen, allein der Kapitän. Abfahrtszeiten werden nur unter Vorbehalt angegeben. 4.6 Bezgl. der reinen Beförderung siehe Bedingungen unter den Beförderungsbedingungen. 5. RÜCKTRITT DURCH DEN REISENDEN, UMBUCHUNG, ERSATZTEILNEHMER 5.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Im In-teresse des Reisenden (Beweissicherung) und zur Vermeidung von Missverständ-nissen sollte der Rücktritt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung wird an dem Tag wirksam, an dem sie bei CL eingeht. 5.2. Für die entstandenen Aufwendungen bei den getroffenen Reisevorkehrungen verlangt CL Ersatz. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Auf-wendungen und eine eventuell anderweitige Verwertung der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Die Kosten, die für den Reisenden in der Regel beim Rücktritt entstehen, betragen bis 15 Tage vor Abreise 10 % des Reisepreises, vom 14. Tag bis 6. Tag 25 % des Reisepreises, vom 5. Tag bis 1. Tag vor Abreise 50 % und bei einer Stornierung von weniger als 24 Stunden vor Abreise oder Nichterscheinen 95 % des Reisepreises zuzüglich der evtl. noch anfallenden Stornokosten einzelner Leistungsträger. Es bleibt dem Reisenden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als die von CL angegebenen Kosten. Für Gruppen gelten besondere Regelungen. Sollte nur die reine Beförderung vereinbart worden sein, so siehe bezüglich Rücktritt Punkt 3 der Beförderungsbedingugen. 5.3 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass eine dritte Person in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Es bedarf dazu der Mittei-lung an CL. CL kann dem Wechsel der Person widersprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen Reiseanforderungen nicht genügt bzw. gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. 5.4 Tritt eine Ersatzperson an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, ist CL berechtigt, die durch die Teilnahme der Ersatzperson entstandenen Mehrkosten zu verlangen. Für den Reisepreis und für die durch Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten haften der ursprünglich angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner. 5.5 Auf Wunsch des Reisenden werden soweit durchführbar Abänderungen der Rei-seanmeldung (Umbuchung) vorgenommen. Hierfür ist bis 14 Tage vor Antritt eine Pauschale von € 15,– pro Person zu zahlen. Eine spätere Umbuchung erfolgt wie Rücktritt mit nachfolgender Neuanmeldung. 5.6 Als Umbuchungen gelten Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reisezieles, des Ortes des Reiseantrittes, der Unterkunft oder der Beförderung. 5.7 Rücktritts-, Umbuchungs- und Änderungserklärungen sollten im Interesse des Reisenden und aus Beweisgründen in jedem Fall schriftlich erfolgen. Die daraus entstehenden Pauschalen sind sofort fällig. 5.8 Rücktritt des Reiseteilnehmers durch Nichtantritt der Reise. Dem Rücktritt steht der Fall gleich, dass ein Reiseteilnehmer aus Gründen, die CL nicht zu vertreten hat, die Reise nicht antritt. 5.9 Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abreiseort einfindet. 5.10 Wenn zwei oder mehrere Reisende ein Doppel- oder Mehrbettzimmer bzw. eine Schiffskabine gebucht haben und bei Rücktritt eines Reisenden keine Ersatzperson genannt wird, ist der Reiseveranstalter berechtigt, den vollen Zimmerpreis zu fordern oder, wenn möglich, die verbleibenden Reisenden anderweitig unterzubringen. 5.11 Der Reisende hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass Color Line ein geringerer Schaden als die berechnete Stornogebühr entstanden ist, weil Color Line den Platz anderweitig verkaufen oder Aufwendungen ersparen konnte. 6. KÜNDIGUNG DURCH CL 6.1 CL kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch CL vom Reisenden nachhaltig gestört wird oder wenn sich der Reisende in starkem Maß vertragswidrig verhält, so dass eine sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. CL behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. CL muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendun-gen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden, einschließlich evtl. Erstat-tungen durch Leistungsträger. 6.2 Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nur, wenn der Reiseveranstalter die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z.B. Kalkulationsfehler) oder wenn er die dazu führenden Umstände nachweisen kann und wenn dem Reisenden ein ver-gleichbares Ersatzangebot unterbreitet worden ist. 6.3 Die Rücktrittserklärung wird dem Reisenden unverzüglich zugeleitet. Im Fall des Rücktritts ist der Reisende berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn CL in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. 6.4 Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Rückrittserklärung durch CL diesem gegenüber geltend zu machen. Macht der Reisende von diesem Angebot keinen Gebrauch, erhält er die eingezahlten Beträge unverzüglich zurück. 7. RÜCKTRITT BEI NICHTERREICHEN DER TEILNEHMERZAHL 7.1 Wenn in der Reisebeschreibung und der Reisebestätigung auf eine erforderliche Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird, kann CL bei deren Nichterreichen bis zwei Wochen vor Reiseantritt die Reise absagen. 7.2 CL informiert den Reisenden selbstverständlich zu einem früheren Zeitpunkt, sofern ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann. 7.3 Die Absage wird dem Reisenden unverzüglich zugeleitet. Der Reisende erhält den eingezahlten Reisepreis zurück. 8. KÜNDIGUNG AUFGRUND AUSSERGEWÖHNLICHER UMSTÄNDE 8.1 Die Kündigung des Reisevertrages ist für den Reisenden und für CL möglich, wenn die Durchführung der Reise durch höhere Gewalt (z.B. durch Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen) erheblich beeinträchtigt, erschwert oder gefährdet wird. 8.2 CL zahlt dann den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück, kann jedoch für die erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. 8.3 Reisehinweise des Auswärtigen Amtes erhält der Reisende im Internet unter www.auswaertigesamt.de oder unter Tel.: (030) 5000 -2000 9. GEWÄHRLEISTUNG/MITWIRKUNGSVERPFLICHTUNG 9.1 Sollte die Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden, so kann der Reisende innerhalb angemessener Zeit Abhilfe verlangen. 9.2 Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, Schäden zu vermeiden bzw. gering zu halten und die in den Reiseunterlagen angegebenen Stellen bzw. Personen zu benachrichtigen. 9.3 Sollte der Reisende wider Erwarten Grund zu Beanstandungen haben, so hat er sich unverzüglich an die Reiseleitung, an den Vertragspartner bzw. an die in den Reiseunterlagen angegebenen Stellen zu wenden. 9.4 Können die Beanstandungen des Reisenden am Ort nicht oder nicht hinreichend behoben werden, so ist CL telefonisch oder per Fax zu unterrichten: Tel. 04 31/73 00-0 Fax 04 31/73 00-400. CL wird unverzüglich alles Mögliche unternehmen, die Leistungsstörung zu beheben oder dem Reisenden eine mindestens gleichwertige Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Unterlassung der Mängelanzeige entfällt eine Minderungs- oder Schadensersatzverpflichtung des Reiseveranstalters. Die Kosten für die Unterrichtung werden dem Reisenden bei berechtigtem Grund erstattet. 9.5 CL kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. CL kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung angeboten wird. 9.6 Der Reisende kann nach Rückkehr von der Reise eine Minderung des Reisepreises verlangen, falls Leistungen nicht vertragsgemäß erbracht worden sind und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Mangel anzuzeigen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise im mangelfreien Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden hätte. 9.7 Wird die Reise in Folge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet CL innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Reisevertrages – in seinem eigenen Interesse und aus Beweisgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Der Reisende schuldet CL den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren. 10. HAFTUNG / SCHADENSERSATZ 10.1 Bei Vorliegen eines Mangels kann der Reisende unbeschadet der Minderung oder Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den CL nicht zu vertreten hat. Er kann Schadensersatz auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist. 10.2 Die vertragliche Haftung von CL auf Schadensersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden von CL weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird b) soweit CL für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Deliktische Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. 10.3 Für alle Schadensersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet dieser bei Sachschäden bis zum dreifachen Reisepreis. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. 10.4 CL haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen) und in der Reiseausschreibung und Buchungsbestätigung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden, so dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistung von CL sind. Der Veranstalter haftet jedoch: 10.4.1 für Leistungen, welche die Beförderung von Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten sowie 10.4.2 wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hin-weis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Veranstalters ursächlich gewor-den ist. 10.5 Ein Schadensersatzanspruch gegen CL ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die vom Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. 10.6 Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (§ 664 HGB nebst Anlage) und des Binnenschifffahrtsgesetzes. 10.7 Einbeziehung der Geschäftsbedingungen von Leistungsträgern. Die nur Beförderung erfolgt auf der Grundlage der Bedingungen des jeweiligen Beförderungsun-ternehmens, die auf Wunsch zugänglich gemacht werden. Die Rechte und Pflichten des Reiseveranstalters nach dem Reisevertragsgesetz und nach seinen allgemeinen Reisebedingungen werden durch die Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens nicht eingeschränkt. 10.8 Schäden bei Schiffsreisen sind unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensersatzanzeige der zuständigen Fährgesellschaft anzuzeigen. Bei Unterlassen der unverzüglichen Schadensmeldung lehnen die Fährgesellschaften Erstattungen in der Regel ab. Im Übrigen sind Verlust und Beschädigung von Gepäck unverzüglich vor Ort ebenfalls der Fährgesellschaft zu melden. 10.9 Für die Beförderung mit Fährschiffen gelten die Beförderungsbedingungen, sofern die Beförderung nicht Teil eines Leistungspaketes von CL ist. In diesem Fall sind die ausführlichen Reisebedingungen von CL vorrangig maßgebend und werden gegebenenfalls durch die Beförderungsbedingungen ergänzt. 11. ANSPRÜCHE 11.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise gem. §§ 651 c bis 651 f BGB sind innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende gegenüber Color Line GmbH, Norwegenkai, 24143 Kiel-Gaarden, geltend zu machen, andernfalls erlöschen sie. Die Anspruchsanmeldung sollte im eigenen Interesse unbedingt schriftlich erfolgen. Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. 11.2 Ansprüche aus §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in jedem Fall ein Jahr nach Reiseende. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren nach drei Jahren. 11.3 Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, bis der CL oder der Kunde die Vorsetzung der Verhandlung verweigert bzw. der Veranstalter die Ansprüche durch Textform zurückweist. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 11.4 Das Reisebüro tritt als Vermittler beim Abschluss des Reisevertrages auf. Es ist nicht befugt, nach Reiseende die Anmeldung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen durch den Reisenden fristwahrend entgegenzunehmen. 11.5 Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter Familienangehörigen. 12. VERSICHERUNGEN Zur eigenen Sicherheit wird empfohlen, den Abschluss einer Reiserücktritt-, Reiseabbruch-, Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reisekranken- und Reisehaftpflichtversiche-rung bei der ELVIA Reiseversicherung oder einer anderen Versicherung vorzunehmen. Diese Versicherungen erhält der Reisende einzeln nach seinen individuellen Wünschen oder zusammen im Reisebüro. 13. PASS-, VISA-, ZOLL-, DEVISEN- UND GESUNDHEITSBESTIMMUNGEN 13.1 CL steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat oder das Reisebüro Auskunft. 13.2 Durch die Reiseausschreibung in den Katalogen und mit den Reiseunterlagen erhält der Reisende wesentliche Informationen über die notwendigen Formalitäten. Der Reisende hat diese Informationen zu beachten und sich im Reisebüro weiter gehend unterrichten zu lassen, ob für die Reise ein Reisepass erforderlich ist oder der Personalausweis genügt. Es sollte auch darauf geachtet werden, dass der Reisepass oder der Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeitsdauer besitzt. Kinder können im Pass der mitreisenden Eltern eingetragen werden. Für manche Länder wird ein separater Kinderpass benötigt. 13.3 CL haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung. 13.4 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Dieses bezieht sich auch auf die Beachtung von gesonderten Einfuhrbestimmungen bzgl. Haustieren. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift er-wachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von CL bedingt sind. 13.5 Der Reisende sollte sich über Informations- und Impfschutz- sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; gegebenenfalls sollte ärztlicher Rat über Thrombose- und andere Gesundheitsrisiken eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen. 14. ALLGEMEINES 14.1 Alle Angaben in diesem Katalog entsprechen den zur Zeit der Drucklegung geltenden gesetzlichen Vorschriften und beziehen sich nur auf die Gültigkeit dieses Kataloges. Die Ungültigkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. 14.2 Alle in diesem Katalog angebotenen Unterkünfte sind gemäß den örtlichen Bestimmungen für die Beherbergung zugelassen. 15. DATENSCHUTZ Die personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Verfügung stellen, werden elektro-nisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Soweit wir uns dabei zur Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten externer Dienstleister außerhalb der EU bzw. des EWR (sog. Drittländer ohne ange-messenes Datenschutzniveau) bedienen, wird der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten durch die Vereinbarung der sogenannten „EU-Standardvertragsklauseln“ abgesichert. Wir möchten Sie darüber hinaus zukünftig schriftlich über aktuelle Angebote informieren, soweit nicht für uns erkennbar ist, dass Sie dies nicht wünschen. Wenn Sie die Zusendung von Informationen nicht wünschen, wenden Sie sich bitte an den Bereich „Datenschutz“ unter der unten genannten Anschrift von CL. 16. GERICHTSSTAND Es gilt deutsches Recht. Klagen gegen den Reiseveranstalter sind an dessen Sitz zu erheben. Gerichtsstand für Vollkaufleute wie für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder persönlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Sitz des Veranstalters. Dies gilt nur dann nicht, wenn Inter-nationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben. Veranstalter: Color Line, Oslo, vertreten durch Color Line GmbH, Norwegenkai, D-24143 Kiel-Gaarden, E-Mail: kundendienst@colorline.com, Internet: www.colorline.de. Alle Angaben entsprechen dem Stand Juli 2006 und beziehen sich nur auf die Gül-tigkeit des jeweiligen Kataloges/Angebot. Änderungen vorbehalten. Veranstalter: Color Line, Oslo vertreten durch Color Line GmbH, Norwegenkai, D-24143 Kiel. Amtsgericht Kiel HRB 2, Geschäftsführer: Manfred Jansen E-Mail: Kundendienst@colorline.com, Internet: www.colorline.de Alle Angaben im Katalog entsprechen dem Stand der Drucklegung im Oktober 2006 und beziehen sich nur auf die Gültigkeit des Kataloges 2007. Änderungen und Irrtümer vorbehalten.
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